AGB

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Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. GELTUNGSBEREICH

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für Aufträge ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, der Auftragnehmer hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die nachfolgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

II. GEGENLEISTUNG

  1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
  2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
  3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnittes IX gelten entsprechend.

III. ZAHLUNG

  1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2% Skonto auf den Rechnungsbetrag, jedoch, sofern in der Rechnung ausgewiesen, ohne Kosten für Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
  2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
  3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von dem Auftragnehmer anerkannten Forderung aufrechnen. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IV. ZAHLUNGSVERZUG

  1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Begleichung aller offenen und fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist einstellen.
  2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

V. LIEFERUNG

  1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
  2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
  3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB bleibt unberührt. Der Auftragnehmer ist neben dem Rücktritt vom Vertrag berechtigt, Ersatz des Verzögerungsschadens geltend zu machen. In diesem Fall findet Ziff. VIII. Anwendung.
  4. Betriebsstörungen – sowohl im Bereich des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses, vielmehr verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
  5. Im kaufmännischen Verkehr steht dem Auftragnehmer an vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

VI. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab, der diese Abtretung hiermit annimmt. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist Letzteres aber der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Ware ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Wird die Ware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 10%, so wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freigeben.

VII. BEANSTANDUNGEN

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
  2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge unverzüglich nach Entdeckung des versteckten Mangels erfolgt. § 377 HGB gilt entsprechend.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholtes Versuchs fehl, kann der Auftraggeber unter Ausschluss anderer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
  4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
  6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
  7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2000 kg auf 15%.
  8. Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziff. VII. und VIII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziff. VIII. 2. genannten Schadensersatzansprüche bei Verbrauchern in zwei Jahren und im kaufmännischen Verkehr in einem Jahr beginnend mit der Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, sobald der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

VIII. HAFTUNG

  1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
  2. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

IX. VERWAHREN, VERSICHERUNG

  1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt.
  2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  3. Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

X. PERIODISCHE ARBEITEN

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

XI. EIGENTUM, URHEBERRECHT

  1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten und Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.
  2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XII. IMPRESSUM

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XIII. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, WIRKSAMKEIT

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältniss entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge des internationalen Warenkaufs finden keine Anwendung.
  2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.